Rechtsprechung
LG Dortmund, 29.03.2010 - 6 O 463/09 |
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 29.03.2010 - 6 O 463/09
- LG Dortmund, 29.03.2010 - 6 O 270/10
- LG Dortmund, 31.01.2014 - 6 O 270/10
- OLG Hamm, 16.04.2015 - 5 U 53/14
- BGH, 29.10.2015 - IX ZA 12/15
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 16.04.2015 - 5 U 53/14
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens …
Das Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 29.03.2010 (Aktenzeichen: 6 O 463/09) wird aufgehoben.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Rechtsstreits 6 O 463/09 LG Dortmund; Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden allerdings nicht erhoben.
Im Verfahren Landgericht Dortmund, Az.: 6 O 463/09, wurde die Klägerin durch Versäumnisurteil vom 29.03.2010 verurteilt, die Zwangsvollstreckung in den genannten Grundbesitz zu dulden.
das Versäumnisurteil des Landgerichts Dortmund vom 29.03.2010, Az.: 6 O 463/09, aufzuheben und die Klage abzuweisen;.
Dass dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin das Versäumnisurteil vom 29.03.2010 zugestellt worden wäre, ist den beigezogenen Akten des Erstprozesses (6 O 463/09 LG Dortmund) nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.